Vermögensschadenversicherung
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung/D&O-Versicherung
Im Rahmen der neuen Versorgungsformen und Kooperationen können sich Vertragsärzte inzwischen in verschiedenen, zuvor nicht zugelassenen Rechtsformen zusammenschließen. Die bedeutendste Rechtsform bildet dabei die GmbH. Die Ärzte treten hier oft sowohl als Leistungserbringer als auch als Geschäftsführer der GmbH (Organstatus) auf.
Managerhaftung
Durch die mit der Geschäftsführung verbundenen Pflichten ergeben sich zusätzliche Risiken, der Arzt unterliegt der Managerhaftung. Zwar ist die Haftung der Gesellschaft auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt (siehe § 13 II GmbHG); als GmbH-Geschäftsführer haftet der Arzt jedoch umfangreich mit seinem Privatvermögen (siehe § 43 Abs. 1 GmbHG) und unterliegt zudem einer verschärften Beweislast: In einem Haftungsprozess muss er sich ggf. selbst entlasten, d. h. darlegen und unter Umständen beweisen, dass keine Pflichtverletzung, kein Verschulden oder kein ersatzpflichtiger Vermögensschaden vorliegt oder dass der in Rede stehende Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt entstanden wäre – ein in der Praxis außerordentlich schwieriges Unterfangen. Potenzielle Anspruchssteller können neben außenstehenden Dritten (z. B. KVen, Krankenkassen, Finanzbehörden, Wettbewerbern, Patienten) dabei z. B. auch die GmbH selbst oder deren Gesellschafter sein.
Durch den Organstatus ergeben sich neue, erhebliche Haftungsrisiken aus dem Bereich der kaufmännischen Tätigkeit, die neben das klassische Arztrisiko treten. Zur Absicherung eventueller Vermögensschäden, die sich hieraus ergeben können, sollte der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder einer D&O-Versicherung geprüft werden.
Wie bei der Betriebs-/Berufs-Haftpflicht des Arztes ist die gesetzliche Haftpflicht als GmbH-Geschäftsführer der Höhe nach unbegrenzt. Auch hier empfiehlt sich daher die Vereinbarung ausreichend hoher Versicherungssummen, mindestens 250.000 EUR, im Einzelfall auch darüber hinaus.
Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Mit der Erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung können Träger von juristischen Personen im Ambulanten Gesundheitswesen (z. B. von Praxiskliniken, Privatkliniken, Medizinischen Versorgungszentren etc.) Vermögenseinbußen absichern, die von Organvertretern und Mitarbeitenden infolge fahrlässiger Pflichtverletzungen verursacht werden. Gleichzeitig wird verhindert, dass die betroffenen Personen in Regress genommen werden müssen, denn der Ausgleich des Schadens erfolgt, ohne dass eine formelle Inanspruchnahme des schadenverursachenden Mitarbeitenden notwendig ist. Dieses Versicherungskonzept ist von uns exklusiv für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft entwickelt worden. Bedingungen und Sonderkonditionen sind daher nur in Verbindung und für die Dauer des Maklermandats gültig.